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Phase 03, Formalisierung des Tatvorwurfs

ANKLAGE

In der Anklagephase wird der Tatvorwurf rechtlich präzisiert und dem Beschuldigten formell mitgeteilt. Ab hier hat der Beschuldigte Status als Angeklagter und die volle Bandbreite an Verteidigungsrechten.

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Anklageschrift

Die Anklageschrift ist das zentrale Dokument dieser Phase und enthält zwingend: • Vollständige Personalien des Angeklagten • Exakte Tatschilderung mit Datum, Ort und beteiligten Personen • Angewandter Paragraph mit Absatz und vollständigem Wortlaut • Vorgeschlagenes Straflevel (mit Begründung bei Erschwerung / Milderung) • Auflistung der Beweismittel mit Asservaten-Nummern • Liste der zu hörenden Zeugen • Name und Rang des Anklagevertreters • Datum der Ausstellung Ohne diese Angaben ist die Anklageschrift formell unwirksam und das Tribunal kann sie zurückweisen.

02

Anklageerhebende Stelle

Wer Anklage erheben darf, hängt vom Schwerelevel ab: • Level 1,3: Schichtleiter oder höherer Vorgesetzter des Ermittlungsführers • Level 4,6: Kommandant der Exekutive oder durch ihn beauftragter Offizier • Level 7,9: Generalstaatsanwalt der Republik oder ranggleicher Militär-Justiziar • Level 10: Anklage erfordert zusätzlich die Zustimmung des Senatsausschusses für Sicherheit Die zuständige Stelle prüft die Ermittlungsakte vollständig und kann die Akte zur Nachermittlung zurückweisen, wenn Beweislage unzureichend erscheint.

03

Zustellung an den Angeklagten

Die Anklageschrift wird dem Angeklagten persönlich übergeben. Dabei wird er erneut über folgende Rechte belehrt: • Recht auf Verteidigung durch einen Anwalt oder Supervisor seiner Wahl • Recht zur Stellungnahme zur Anklage binnen 48 RP-Stunden • Recht auf Akteneinsicht • Recht, eigene Beweisanträge zu stellen • Recht auf Anwesenheit bei allen wesentlichen Verhandlungen • Recht auf Schweigen bis und in der Hauptverhandlung Die Zustellung ist von zwei Zeugen zu bestätigen. Verweigert der Angeklagte die Annahme, gilt sie nach Protokoll trotzdem als zugestellt.

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Stellungnahme des Angeklagten

Innerhalb von 48 RP-Stunden nach Zustellung kann der Angeklagte schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. Mögliche Reaktionen sind: • GESTÄNDNIS: Anerkennung der Tat. Führt regelmäßig zu Strafmilderung um ein Level. • BESTREITEN: Komplette oder teilweise Ablehnung der Vorwürfe. Tribunal wird angesetzt. • EINSPRUCH GEGEN PARAGRAPH: Anerkennung des Sachverhalts, aber Bestreitung der rechtlichen Einordnung. Wird vom Tribunal geprüft. • SCHWEIGEN: Wirkt sich weder positiv noch negativ aus. Tribunal wird angesetzt. Die Stellungnahme wird zur Akte genommen und im Tribunal verlesen.

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Verfahrensgegenstand und Bindung

Mit Erhebung der Anklage ist der Verfahrensgegenstand FIXIERT. Das Tribunal darf später NICHT über andere Taten oder andere Paragraphen entscheiden, als in der Anklageschrift genannt. Sollten sich während der Verhandlung neue Tatvorwürfe ergeben, muss ein separates Verfahren eröffnet werden. Ausnahme: Mildere Paragraphen, die in dem angeklagten enthalten sind (z. B. Diebstahl als mildere Form des Raubes), dürfen alternativ herangezogen werden, ohne die Anklage neu zu fassen.

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Frühe Verfahrenseinstellung

Selbst nach Anklageerhebung kann das Verfahren noch eingestellt werden: • Bei Geständnis und geringfügiger Tat: durch die anklagende Stelle direkt • Bei nachträglich erwiesener Unschuld: durch das Tribunal vor Beginn der Hauptverhandlung • Bei Verfahrenshindernis (Tod, Unzurechnungsfähigkeit, Verjährung): automatisch Die Einstellung ist zu begründen und schriftlich zu dokumentieren. Der Angeklagte erhält den Einstellungsbeschluss zur Kenntnis und ist anschließend frei von dem Vorwurf, eine erneute Anklage zum selben Sachverhalt ist NICHT zulässig (Verbot der Doppelverfolgung).