Phase 01, Auslösung des Verfahrens
STRAFTAT / VORFALL
Eine Straftat wird gemeldet, beobachtet oder von der Exekutive selbst festgestellt. Diese Phase entscheidet, ob ein Verfahren überhaupt eingeleitet wird.
Beteiligte Personen
An diesem Punkt sind grundsätzlich drei Parteien relevant: der Geschädigte oder Zeuge, der die Tat meldet, der mutmaßliche Täter oder die unbekannte Tatperson, und das exekutive Personal (Shock Trooper, LEO, MP, Wache), das den Vorfall entgegennimmt oder selbst beobachtet. Eine formelle Beschuldigtenrolle existiert erst ab der Ermittlungsphase.
Meldepflicht (RStGB § 2.1)
Jede Person, ob Soldat, Beamter oder Zivilist, ist verpflichtet, beobachtete Straftaten unverzüglich an die zuständige Exekutive zu melden. Die Unterlassung einer Meldung kann selbst als Vergehen geahndet werden (Level 2). Soldaten haben zudem die Pflicht, bei akuten Vergehen einzuschreiten, sofern dies ohne Eigengefährdung möglich ist.
Auslösungswege
Ein Verfahren kann auf drei Wegen ausgelöst werden: • MELDUNG durch eine geschädigte oder beobachtende Person (mündlich, schriftlich, per Holo-Komm) • EIGENBEOBACHTUNG durch exekutives Personal im Streifendienst oder bei der Erfüllung anderer Aufgaben • ANZEIGE durch eine Behörde (Senat, Militärführung, Geheimdienst) basierend auf interner Ermittlung In jedem Fall ist der Vorfall innerhalb von 24 RP-Stunden in einem formellen Vorfallbericht zu dokumentieren.
Sofortmaßnahmen am Tatort
Trifft die Exekutive am Tatort ein, gelten folgende Reihenfolgen: 1. Sicherung der Lage: Verletzte versorgen, Eigengefährdung ausschließen 2. Festsetzung des mutmaßlichen Täters (sofern anwesend und Verdacht besteht) 3. Trennung der Beteiligten zur Vermeidung von Absprachen 4. Sofortige Sicherung flüchtiger Beweise (Spuren, digitale Daten, Sichtaufnahmen) 5. Erfassung aller Anwesenden mit Namen und Status (Zeuge / Verdächtig / Geschädigt) Erst nach diesen Punkten beginnt die eigentliche Befragung.
Belehrungspflicht (RStGB § 3.3)
Bevor eine Person als Beschuldigter befragt wird, muss sie über folgende Rechte belehrt werden: • Recht zu schweigen • Recht auf Rechtsbeistand (Anwalt bei Zivilisten, Verteidiger-Supervisor bei Militärangehörigen) • Recht zu wissen, welcher Tatvorwurf besteht • Recht, jederzeit einen Vorgesetzten oder einen unbeteiligten Zeugen hinzuzuziehen Unterbleibt die Belehrung, können sämtliche im Anschluss erlangten Aussagen vor einem Tribunal als nicht verwertbar erklärt werden.
Vorfallbericht
Der Vorfallbericht ist das fundamentale Dokument dieser Phase. Er enthält: • Datum, Uhrzeit, Ort des Vorfalls • Beteiligte Personen mit Funktion (Zeuge / Geschädigter / Verdächtig) • Sachverhaltsschilderung in chronologischer Reihenfolge • Erste Beweisaufnahme mit Kennzeichnung jedes Beweisstücks • Name und Rang des aufnehmenden Trooper / LEO • Erste rechtliche Einordnung (vermuteter Paragraph) Der Bericht wird vom Aufnehmenden unterzeichnet und an die Ermittlungsabteilung weitergegeben.
Wann KEIN Verfahren eingeleitet wird
Nicht jeder Vorfall führt automatisch zu einem Verfahren. Die Exekutive kann nach Ermessen absehen, wenn: • Es sich um einen Bagatellfall handelt und eine Ermahnung ausreicht • Eine außerstrafrechtliche Lösung (Schadensregulierung, Dienstanweisung) angemessener ist • Kein hinreichender Tatverdacht vorliegt • Der Geschädigte die Anzeige zurückzieht UND es sich nicht um ein Offizialdelikt handelt Die Entscheidung über die Nichteinleitung ist im Vorfallbericht zu begründen und vom Schichtleiter gegenzuzeichnen.